Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wasserversorgung Bayerischer Wald
Präambel
Die nachfolgenden Bedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Waldwasser Software-Vertriebs GmbH & Co.KG (im Weiteren „KG“ benannt) dar und gelten für alle von der KG geschlossenen Miet-, Werk-, Kauf- und Dienstleistungsverträge mit ihren Kunden.
Diese AGB gelten nicht gegenüber Endverbrauchern.
Systematisch sind die AGB wie folgt aufgebaut:
A. Rahmenbestimmungen
B. Nutzungsvereinbarung
C. Rechenzentrumsleistungen / Software as a Service (SaaS)
Die Regelungen in den Abschnitten B. und C. gehen den Regelungen des Abschnittes A. vor.
A. Rahmenbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für folgende Vertragsverhältnisse:
- Mietverträge
- Werk-, Kauf- und Dienstleistungsverträge - Verträge zwischen den Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Sie kommen daher erst mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien zustande.
- Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich widersprochen und werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Lieferung, Termine
- Ort und Zeitpunkt der Erbringung von Leistungen werden einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
- Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall von der KG schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
§ 3 Rechtsübergang
Mit Zahlung der vertraglichen Entgelte gehen die vereinbarten Nutzungsrechte an der Software auf den Kunden über.
§ 4 Einmalige und laufende Entgelte
- Die Entgelte werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
- Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die KG kann die laufenden Entgelte für auf Dauer vereinbarte Leistungen ändern.
Preiserhöhungen können frühestens 6 Monate nach Vertragsabschluss bzw. einer vorangegangenen Preiserhöhung erfolgen. Sie werden dem Kunden spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffene Leistung innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.
§ 5 Fälligkeiten
- Einmalige Entgelte sind am Tag nach der Leistung fällig.
- Laufende Entgelte (monatliche Mietzinsen) sind erstmals zum 1. des auf die Lieferung des jeweiligen Produkts folgenden Monats
fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Laufende Entgelte für Rechenzentrumsleistungen sind ab Beginn der vereinbarten Leistungspflicht fällig. - Laufende Entgelte können jeweils für ein Kalenderjahr in einem Betrag berechnet werden und sind einmal im Jahr zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
- Der Kunde zahlt die fälligen Entgelte spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.
- Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist die KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Gerät der Kunde mit Zahlungen länger als einen Monat in Verzug, ist die KG berechtigt, die entsprechenden Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände auszusetzen.
- Der Kunde kann gegenüber der KG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann auch Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Haftung für Mängel (Kauf-/Werkvertrag)
- Die Leistungen der KG bei Kauf- und Werkverträgen haben zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus den im jeweiligen Vertrag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Produktbeschreibungen.
- Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekt- und Werbeaussagen, gleich welcher Art, sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen auch keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar. Die KG übernimmt auch keine Haftung für Aussagen Dritter bezüglich bestimmter Eigenschaften eines Produktes.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden nach § 7 beginnt am Tag nach der Lieferung bzw. Abnahme und endet 12 Monate danach, soweit der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.
Herstellergarantien oder längere Mängelhaftungszusagen von Lieferanten ergänzen die Gewährleistungsrechte. Führt die KG die Installation durch, so beginnt die Verjährungsfrist am Tag nach der Installation. - Treten Mängel auf, wird der Kunde diese der KG unverzüglich, möglichst schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) mitteilen. Die KG wird die dargestellten Mängel unverzüglich prüfen und innerhalb angemessener Frist mit der Nacherfüllung beginnen.
- Falls die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht auf Herabsetzung des entsprechenden Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des jeweiligen Vertrages (Rücktritt).
- Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie ergeben sich aus § 9.
- Ansprüche aus Mängelhaftung bestehen außerdem nicht, wenn
- die Mitwirkungspflichten gemäß § 12 Absatz (1) hinsichtlich der Installations- und Einsatzvoraussetzungen und erforderlicher Anpassungen vom Kunden nicht erfüllt wurden
- der Kunde andere als mit der KG abgestimmte Stände der zum Ablauf von Anwendungsverfahren benötigten technischen Standardsoftware einsetzt
- der Kunde oder ein Dritter die Produkte verändert, unsachgemäß installiert, benutzt oder repariert es sei denn, der Kunde weist nach, dass derartige Handlungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
Die Regelungen des § 9 bleiben unberührt. - Werden Leistungen zur Mängelbehebung im Auftrag des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von der KG erbracht, kann hierfür eine gesonderte Vergütung nach Aufwand festgelegt werden.
- Für den Fall, dass ein Anspruch aus Mängelhaftung gemäß Absatz (7) nicht besteht, bzw. für den Fall, dass nachweislich Mängel nicht vorgelegen haben, kann die KG die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen verlangen.
- Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ausschließlich § 9, welcher außerdem von vorhergehenden Regelungen unberührt bleibt.
§ 8 Rechtsmängelhaftung
- Die KG steht dafür ein, dass die vertraglichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre vertragsgemäße Nutzung ausschließen bzw. einschränken.
- Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, wird die KG nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt ist, oder das Recht erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
- Sollte es der KG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, die Pflichten aus Absatz (2) zu erfüllen, wird dem Kunden das Recht eingeräumt, entweder das entsprechende Entgelt zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde eine angemessene Nutzungsvergütung zu zahlen (Nutzungsentschädigung).
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. § 7 Absätze (7) und (8) gelten hierfür entsprechend. - Die Verpflichtungen der KG bestehen auch dann nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass der Kunde die Produkte bestimmungswidrig verwendet oder ohne Zustimmung der KG verändert hat.
- Der Kunde wird die KG unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden, und bei Auseinandersetzungen mit Dritten im Einvernehmen mit der KG handeln.
§ 9 Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatz
- Die KG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner (= Kunde) regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
- Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses wie dem vorliegenden typischerweise gerechnet werden kann. In diesen Fällen beträgt der Haftungshöchstbetrag bei Sach- und Vermögensschäden 1.000.000 €. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
- Die Haftungsbeschränkungen des Absatzes (1) und Absatzes (2) gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; bei Arglist oder bei Übernahme einer Garantie seitens der KG. Die Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft ist nur dann gegeben, wenn diese von der KG ausdrücklich und schriftlich als solche bestätigt wird. Insbesondere übernimmt die KG keine Haftung für Garantien Dritter bezüglich bestimmter Eigenschaften eines Produkts.
Sofern der Kunde Leistungen eines Rechenzentrums / Software as a Service in Anspruch nimmt, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Allgemeinen Teil III. - Die KG haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn sie deren Verlust oder Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Haftung wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, die auch bei regelmäßiger Datensicherung oder in sonstiger Weise aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgestellt wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Für den Inhalt der zur Verfügung gestellten Daten ist der Kunde verantwortlich. Die KG nimmt keine Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten vor.
- Soweit die Haftung der KG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der KG.
§ 10 Höhere Gewalt
- Kann die KG durch Ereignisse höherer Gewalt, die ihr die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllen, ist sie nach dem Umfang der Ereignisse berechtigt, ihre Leistungen um eine angemessene Frist hinauszuschieben.
- Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Feuer, unvorhersehbarer Stromausfall, Wasserschaden und ähnliche, unabwendbare Ereignisse, von denen die KG oder deren Subunternehmer unmittelbar betroffen sind und die sie nicht zu vertreten haben, gleich. Gleiches gilt für Störungen oder Ausfälle von genutzten Leitungsnetzen oder Leistungen Dritter, derer sich die KG bedienen muss, um ihre Leistungen zu erbringen.
§ 11 Datenschutz, Datenübermittlung, Vertraulichkeit
- Die KG verpflichtet sich, die für sie geltenden Anforderungen des Datenschutzrechtes insbesondere auch im Hinblick auf den Betrieb eines Rechenzentrums zu beachten und die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten nur entsprechend den Weisungen des Kunden zu verarbeiten. Eine darüberhinausgehende Datenverarbeitung, insbesondere Weitergabe von Daten an Dritte, erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder nach Anweisung des Kunden.
- Die KG wird alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung eines Auftrages betraut sind, verpflichten, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.
- Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwenden.
§ 12 Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde stellt die ihm mitgeteilten Installations- und Einsatzvoraussetzungen termingerecht bereit.
Der Kunde wird, soweit dies zum Ablauf aktualisierter Software erforderlich ist, Anpassungen der Hardware- und der Software-Systemumgebung, insbesondere neue Versionen des Betriebssystems oder sonstiger erforderlicher technischer Standardsoftware auf seine Kosten rechtzeitig betriebsbereit zur Verfügung stellen. Der Kunde ist weiterhin dafür verantwortlich, dass eine ausreichende Internetanbindung besteht. Der Kunde verpflichtet sich, die einzelvertraglich festgelegten Vorgaben einzuhalten. - Der Kunde bestätigt der KG die Ausführung von Lieferungen und Leistungen in Textform.
- Der Kunde untersucht die Produkte/Waren sofort mit der ihm möglichen Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit und rügt offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich. Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach dem Erkennen schriftlich gerügt werden.
- Der Kunde setzt sachkundiges Personal ein.
- Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig und eigenständig umfangreiche Datensicherungen zu erstellen. Die Datensicherung umfasst dabei die gesamte Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) sowie die Stamm- und Bewegungsdaten.
- Vor Beginn von Installations-, Service- oder Programmierarbeiten prüft der Kunde jeweils, ob eine aktuelle Daten- und Programmsicherung vorhanden ist; andernfalls führt er sie noch durch.
- Der Kunde unterstützt die KG soweit erforderlich bei Ausführung ihrer Leistungen, legt alle benötigten Unterlagen vor und erteilt Auskünfte.
- Soweit die KG Arbeiten direkt beim Kunden vornimmt, stellt er Räume, Systeme, Software, Unterlagen, Datenmaterial, Rechnerzeit sowie Ansprechpartner rechtzeitig und in erforderlichem Umfang zur Verfügung.
- Soweit erforderlich, stellt der Kunde einen Anschluss an ein mit der KG abgestimmtes Kommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung. Er trägt die Übertragungskosten.
- Die den Vorgaben der KG entsprechende technische Infrastruktur stellt der Kunde bereit.
- Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall eines Datenverlusts, insbesondere durch regelmäßige Überprüfung seiner eigenen IT-Systeme und die regelmäßige Anfertigung von Sicherungskopien.
§ 13 Vertragslaufzeit
- Die Vertragslaufzeit beginnt, soweit nicht anders vereinbart, jeweils am Tag nach der Lieferung des jeweiligen Produktes bzw. zum Zeitpunkt der betriebsbereiten Bereitstellung des Produktes zur Nutzung durch den Kunden.
- Alle Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
§ 14 Kündigung
- Die Kündigung von unbefristeten Vertragsverhältnissen kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
- Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Die KG kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird die KG in der Mitteilung hinweisen. Der Kunde kann der Übertragung nur aus wichtigem Grund widersprechen.
- Es gilt deutsches Recht.
- Als Gerichtsstand wird Deggendorf vereinbart.
- Die KG hat das Recht die AGB zu ändern, soweit dies notwendig erscheint und der Kunde hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Über Änderungen dieser AGB informiert die KG den Kunden schriftlich. Die Änderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge weist die KG in ihrer Änderungsmitteilung hin.
- Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Die Vertragspartner werden in diesem Fall anstelle der unwirksamen eine wirksame Vereinbarung treffen. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.
B. Nutzungsvereinbarung
§ 1 Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung einer Software, welche die Möglichkeit bietet verschiedentliche Module zu nutzen, welche der Kunde einzeln oder gesamt mieten kann, nebst der Einräumung der zu dessen vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach § 2 gegen laufende Zahlung eines Mietzinses.
- Die Mietsache (Software einschließlich der dazugehörigen Benutzerdokumentation) wird im jeweiligen Vertrag vereinbart.
- Die KG stellt dem Kunden eine Software zur Verfügung, welche die Möglichkeit der Nutzung verschiedener Module zur Betriebsführung in der kommunalen Wasserwirtschaft bietet. Entwickelt die KG neue Module oder Funktionalitäten hat der Kunde keinen Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung.
§ 2 Bestimmungen zum Nutzungsrecht
- Der Kunde (=Mieter) erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrages beschränktes Nutzungsrecht an der Mietsache.
- Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nutzungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist gesondert zu vereinbaren.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Dritten zu nutzen.
§ 3 Leistungsumfang
- Die geschuldete Beschaffenheit der Mietsache (Software) ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Mietvertrag.
- Die Nutzung der Software ist passwortgeschützt.
- Die KG ist verpflichtet, die Mietsache dem Kunden in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich nachträglich Vorschriften ändern und die Software entsprechend angepasst werden muss. Zur Wartung notwendige Updates werden durch die KG online durchgeführt.
- Überlassen ist die Mietsache, wenn der Kunde in die Lage versetzt wird, die Mietsache vertragsgemäß zu nutzen.
- Die Erhaltungspflicht der KG bezieht sich auf den im Vertragsschlusszeitpunkt geschuldeten Standard des Anwendungsverfahrens und umfasst folgenden Leistungsumfang der Pflege:
- Die Softwareunterstützung beinhaltet
- die telefonische Kundenberatung und, soweit vereinbart,
- die Lieferung von Softwareaktualisierungen. - Die Einräumung des Nutzungsrechts an den Softwareaktualisierungen erfolgt im bisher vereinbarten Umfang. Die KG behält es sich hierbei vor, nur solche Softwareaktualisierungen zu liefern, die in Verbindung mit Produkten der KG bzw. der Hardware des Kunden freigegeben sind. Ein Anspruch des Kunden auf Lieferung aller verfügbaren Softwareaktualisierungen besteht ausdrücklich nicht.
- Nach einer Softwareaktualisierung erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf den dann aktuellsten Stand der Software.
- Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann die Softwareunterstützung mittels Telesupport (Fernbetreuung), z. B. zur Fehlerdiagnose und -korrektur oder zur Übertragung geänderter Software, durchgeführt werden.
Die Pflegeleistungen sind durch den Mietzins mit abgegolten.
- Die Softwareunterstützung beinhaltet
- Weitere Leistungen können gesondert vereinbart werden.
- Der Kunde ist zu den Mitwirkungspflichten nach A. § 12 dieser AGB im Rahmen der Instandhaltung der Mietsache verpflichtet.
- Die KG stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit Speicherplatz im eigenen Rechenzentrum zur Speicherung der mit der Software und den entsprechenden Modulen verarbeiteten Daten zur Verfügung. Die Speicherung der Daten erfolgt während der vereinbarten Vertragslaufzeit auf internen Mandantenservern. Kosten für die Speicherung der Daten sind mit dem Mietzins abgegolten. Eine teilweise oder komplette Überlassung des Speicherplatzes an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
§ 4 Mängelrechte
- Zur Selbstvornahme bei Mängeln ist der Kunde nicht berechtigt.
- Minderungsansprüche und/oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche des Mieters gemäß § 812 BGB bleiben unberührt.
- Im Übrigen gelten die Regelungen in A. § 9 entsprechend.
§ 5 Schulungen/Reisekosten
Die KG bietet dem Kunden für die jeweiligen Module Schulungen an. Diese, exklusive der Fahrtkosten, sind im Entgelt der Module mit umfasst. Der Kunde hat die KG hierzu angemessene Fahrtkosten zu erstatten. Dies umfasst die Kosten für Tickets der 1. Klasse der Deutschen Bahn oder die Erstattung der Kosten mit der PKW Anfahrt. Hierbei sind der KG 0,30 EUR / km zu erstatten. Sofern eine Rückreise am selben Tag nicht zumutbar ist, hat der Kunde der KG angemessene Übernachtungskosten bis zu 100,00 EUR zu erstatten. Der Kunde und die KG vereinbaren zur Durchführung der Schulung einen für beide passenden Termin.
C. Rechenzentrumsleistungen / Software as a Service (SaaS)
§ 1 Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Nutzung von Services der KG im Rahmen des Betriebsmodelles "Software as a Service" (SaaS). Dabei werden verschiedene Services nicht durch den Kunden in seiner eigenen Umgebung genutzt, sondern durch die KG als Dienstleister in eigenem Rechenzentrum betrieben.
Je nach vereinbarten Service kann der SaaS-Betrieb folgende Services der KG umfassen:
- die Bereitstellung von Diensten und Speicherplatz auf einem Server der KG (Hosting),
- die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen, wie etwa Housing/Collocating, Storage und Backup in einem Rechenzentrum. - Die Bereitstellung umfasst die Wartung und Administration der Datenverarbeitungsanlagen und der System- und Kommunikationsinfrastrukturen.
- Der Leistungsumfang und die Einsatzvoraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
§ 2 Verfügbarkeitszeiten (Betriebszeiten) des Rechenzentrums
- Für alle Leistungen gelten für die Nutzung durch den Kunden an Werktagen grundsätzlich folgende Verfügbarkeitszeiten bzw. die Services der KG stehen grundsätzlich zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
- Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
- Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. - Der Kunde kann auch außerhalb der genannten Verfügbarkeitszeiten auf die Services der KG zugreifen und diese nutzen. Außerhalb der o.g. Verfügbarkeitszeiten muss wegen notwendiger Arbeiten (z.B. Einspielen von Korrekturversionen, Wartung, Datensicherung) mit Störungen bei der Nutzung der Services gerechnet werden. Eine vollumfängliche Verfügbarkeit kann außerhalb der Verfügbarkeitszeiten nicht gewährleistet werden. Ist aus Gründen der Datensicherheit eine zusätzliche Datensicherung während der genannten Verfügbarkeitszeiten erforderlich, werden die notwendigen Maßnahmen bei Bedarf mit dem Kunden abgestimmt.
§ 3 Leistungen der KG
- Die KG verpflichtet sich, in ihrem Rechenzentrum die vereinbarten Services nach C. § 1 (1) bereitzustellen.
- Die KG hält die Anwendungsverfahren, welche im Rahmen von SaaS zum Einsatz kommen, im vereinbarten Leistungsumfang betriebsbereit. Dies umfasst insbesondere die Beseitigung von Verfahrensmängeln.
§ 4 Pflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen zu nutzen.
- Der Kunde wird die Daten für die Services im Rechenzentrum mittels Datenübertragung, Datenträgern oder Belegen fristgerecht - und soweit erforderlich - übermitteln. Die Übermittlung der Daten zur KG sowie die Rücksendung der Arbeitsergebnisse zum Kunden erfolgt auf Gefahr des Kunden.
- Der Kunde verwendet für die Datenerfassung, -übertragung und -ausgabe nur von der KG überlassene Anwendungsverfahren und technische Standardsoftware sowie zugelassene Hardware und Datenträger.
- Der Kunde verpflichtet sich, der KG eventuelle Leistungsstörungen oder sonstige Mängel bei Nutzung der Services im Rechenzentrum unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Unterstützung für die Behebung der Leistungsstörung zu gewährleisten.
- Der Kunde ist verpflichtet, die für den Betrieb des Anwendungsverfahrens notwendigen Installationen vor Ort vorzunehmen. Dies umfasst auch für den Betrieb des Anwendungsverfahrens notwendige Softwareaktualisierungen.
§ 5 Rückgabe von Kundendaten bei Vertragsende
- Bei Vertragsende hat der Kunde Anspruch auf Rückgabe seiner bei der KG gespeicherten Daten.
- Die Kosten der KG des dafür entstehenden Aufwands trägt der Kunde.